Präambel:
Die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) Smart Energy Alliance verfolgt das Ziel, die gemeinschaftliche Erzeugung, Speicherung, Nutzung und den Verkauf von erneuerbarer Energie im Sinne des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) zu fördern. Sie handelt dabei nicht vorrangig gewinnorientiert, sondern zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen ihrer Mitglieder.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Smart Energy Alliance“ und ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein nach österreichischem Vereinsrecht.
(2) Der Sitz des Vereins befindet sich in der Republik Österreich, 3131 Walpersdorf.
(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Die Bürgerenergiegemeinschaft verfolgt folgende Zwecke:
- Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und Steigerung der regionalen Energieunabhängigkeit.
- Gemeinschaftliche Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Nutzung von erneuerbarer Energie.
- Kosteneinsparungen und wirtschaftliche Vorteile für die Mitglieder.
- Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes.
- Demokratische Teilhabe der Mitglieder an der Energiewende.
- Zusammenarbeit mit Kommunen, Unternehmen und Forschungseinrichtungen zur Entwicklung innovativer Energielösungen.
(2) Die Bürgerenergiegemeinschaft darf keine vorrangig gewinnorientierten Tätigkeiten ausüben. Erträge aus der Tätigkeit sind ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden.
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Zur Erreichung des Vereinszwecks setzt der Verein insbesondere folgende Maßnahmen um:
- Aufbau und Betrieb gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie.
- Speicherung und Verteilung der erzeugten Energie an die Mitglieder.
- Förderung und Unterstützung von Investitionen in erneuerbare Energietechnologien.
- Beratung und Schulung der Mitglieder zu Energieeffizienz und nachhaltiger Energieerzeugung.
- Zusammenarbeit mit Gemeinden, Behörden und Unternehmen zur Förderung erneuerbarer Energien.
- Teilnahme an Förderprogrammen und Projekten im Bereich erneuerbarer Energien.
- Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für erneuerbare Energien und Klimaschutz.
(2) Zur Finanzierung dieser Tätigkeiten stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
- Mitgliedsbeiträge
- Einnahmen aus dem Verkauf von Strom an Mitglieder
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Quellen
- Spenden und Sponsoring
- Kooperationen mit anderen Organisationen
(3) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
- sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
- sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
- Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
- Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
- Der Stundensatz beträgt 15,00 €/h.
- Das Kilometergeld beträgt 0,50 €/km.
(5) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten genannten Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in einfache, ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Einfache Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die nur an der Gemeinschaftlichen Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Nutzung von erneuerbarer Energie teilnehmen und dadurch nur an den wirtschaftlichen Vorteilen und Kosteneinsparungen teilhaben. Diese haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
(3) Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bürgerenergiegemeinschaft können natürliche und juristische Personen sein, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz in Österreich haben.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag und Beschluss des Vorstands (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
(4) Mitglieder haben das Recht, an der gemeinschaftlichen Energieerzeugung und Energienutzung teilzunehmen und an den Vereinsentscheidungen (mit Ausnahme der Einfachen Mitglieder) mitzuwirken.
(5) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
- Ein Austritt kann durch ein formloses Schreiben (mindesten 2 Wochen vor Austritt) an den Vorstand bewirkt werden. Der Austritt erfolgt dann jeweils zum Quartalsende. Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
- Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig. Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
- Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
- Ein Ausschluss kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Statuten verstößt oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
- Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
- Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (§ 7 (e)).
- Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter § 5 Abs. 6 Pkt. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen und die Infrastruktur der Bürgerenergiegemeinschaft zu nutzen,
- in der Mitgliederversammlung Stimmrecht auszuüben (mit Ausnahme der Einfachen Mitglieder),
- Anträge an die Vereinsorgane zu stellen,
- Einsicht in die finanziellen Gebarungen des Vereins zu nehmen,
- die Ausfolgung der Statuten vom Vorstand zu verlangen,
- sich in die Vereinsgremien wählen zu lassen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern,
- den festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten,
- die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren und einzuhalten,
- sich an der gemeinschaftlichen Energienutzung gemäß den Regelungen des Vereins zu beteiligen,
- die Vereinsanlagen und Ressourcen sachgemäß zu nutzen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
(5) Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Rechte und Pflichten der Mitglieder durch Beschluss festlegen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht (falls erforderlich)
- Ein Beirat (falls erforderlich)
(a) Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bürgerenergiegemeinschaft. Sie findet alle 5 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung statt. Außerdem können mindestens ein Zehntel der Mitglieder und die Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Verlangens stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
(4) Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
(5) Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
(6) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
(11) Die Mitgliederversammlung kann auch Online (Virtuell) abgehalten werden. Dies wird vom Vorstand bestimmt und die Mitglieder werden dazu fristgerecht informiert.
(12) Zuständigkeiten:
- Genehmigung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Festlegung der Preise für die kWh Strom für Ein- und Verkauf
- Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(13) Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.
(b) Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Funktionen (Obmann/Obfrau und dessen Stellvertreter/in, Kassier/in und dessen Stellvertreter/in, Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in).
(2) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Umsetzung der Vereinsziele verantwortlich.
(3) Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
(4) Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
(5) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
(6) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(7) Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht/ kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(9) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
(10) Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse, zur Unzeit erfolgen.
(12) Die Vorstandssitzung kann auch Online (Virtuell) abgehalten werden. Dies wird vom Vorstand bestimmt.
(13) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und er führt dessen Geschäfte. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
- Festsetzung der Höhe für die kWh Strom im Ein- und Verkauf;
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Führung einer Mitgliederliste;
- Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
- Der Vorstand kann Arbeitsgruppen und Ausschüsse zur Umsetzung spezifischer Projekte einsetzen.
(14) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
- Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(c) Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
(3) Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
(d) Beirat
(1) Ein Beirat kann zur Beratung des Vorstands eingesetzt werden. Er setzt sich aus Experten der erneuerbaren Energien, Recht und Finanzen zusammen und unterstützt den Verein bei strategischen Entscheidungen.
(e) Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Abs. 24), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
(3) Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn sie sich nicht einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
(4) Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
§ 8 Zeichnungsberechtigung
(1) Die Zeichnungsberechtigung für den Verein obliegt dem Obmann/der Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/in sowie dem Kassier/der Kassiererin und dessen/deren Stellvertreter/in.
(2) Für rechtsverbindliche Schriftstücke, finanzielle Transaktionen und Verträge ist die Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Personen erforderlich, wobei eine davon der Obmann/die Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in sein muss.
(3) Finanzielle Transaktionen können von dem Obmann/der Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/in sowie dem Kassier/der Kassiererin und dessen/deren Stellvertreter/in getätigt werden.
(4) Die genaue Regelung der Zeichnungsberechtigung kann durch Vorstandsbeschluss weiter spezifiziert werden.
§ 9 Finanzierung und Mittelverwendung
(1) Die Bürgerenergiegemeinschaft finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Förderungen und Zuschüsse
- Erlöse aus der gemeinschaftlichen Energieerzeugung
- Spenden
- Kooperationen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen
(2) Die finanziellen Mittel sind ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden. Gewinne dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Deckung der administrativen Kosten wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in der Höhe von 12 € erhoben.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres zu entrichten.
(3) Bei Eintritt während des Jahres wird der Mitgliedsbeitrag aliquot berechnet.
(4) Beitrittsgebühren werden keine erhoben.
(5) Änderungen des Mitgliedsbeitrag und der Beitrittsgebühren können durch Beschluss des Vorstands erfolgen.
§ 11 Preise für Strom Ein- und Verkauf
(1) Der Verein verkauft den von ihm erzeugten oder bezogenen Strom an die Mitglieder zum Preis von 0,10 € netto (exkl. USt) entspricht 0,12 € brutto (inkl. USt) pro kWh.
(2) Der Einkaufspreis für Strom, den Mitglieder in die Bürgerenergiegemeinschaft einspeisen, beträgt 0,08 € pro kWh.
(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.
(4) Die Differenz von 0,02 € pro kWh Strom wird zur Deckung der administrativen Kosten des Vereins sowie zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Bürgerenergiegemeinschaft verwendet.
(5) Änderungen der Strompreise können durch Beschluss des Vorstands erfolgen und werden im aktuell gültigen Tarifblatt angeführt.
§ 12 Datenschutz und Transparenz
(1) Die Bürgerenergiegemeinschaft verpflichtet sich zum Schutz personenbezogener Daten ihrer Mitglieder gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
(2) Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Vereinsdokumente und Finanzberichte zu nehmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
(3) Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, sonst für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.
§ 14 externe Dienstleister
(1) Steuerberater:
Karl Bruckner & Partner Steuerberater
Inh. Karl Grossek e.U.
Wiener Straße 28/Stiege 2
3130 Herzogenburg
(2) EDV, Web- und Domainhosting und Socialmedia:
Ing. Christoph Winterleitner
Schlossstraße 24/5/2
3131 Walpersdorf
(3) Die Dienstleister werden vom Vorstand bestimmt.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 18.04.2025 beschlossen und sind mit 06.05.2025, mit der Eintragung ins Vereinsregister, in Kraft.